© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 163538

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

b) O.ö. Landes-Feuerwehrverband

§ 32. Einrichtung und Aufgaben

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der O.ö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der O.ö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Aufgaben des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind:

  1. die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
  2. auf eine möglichst große Schlagkraft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;
  3. die Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;
  4. überörtliche Einsatzeinheiten aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;
  5. eine Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
  6. für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;
  7. Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;
  8. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;
  9. im übrigen die durch dieses Landesgesetz und andere Rechtsvorschriften dem Landes-Feuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.