© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 163539

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Organe

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Die Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind

  1. die Landes-Feuerwehrleitung,
  2. der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag,
  3. der Landes-Feuerwehrkommandant,
  4. der Landes-Feuerwehrinspektor,
  5. die Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
  6. die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten.

(2) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes werden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt oder bestellt; sie haben ihre Funktion jedoch solange auszuüben, bis die neuen Organe oder Mitglieder von Organen gewählt oder bestellt sind. Wenn eine Funktion vorzeitig frei wird, so ist sie nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Wahl oder Bestellung nachzubesetzen.

(3) Die Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind unzulässig. Im übrigen darf die Befolgung von Weisungen nur verweigert werden, wenn

  1. sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind oder
  2. ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder
  3. sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen.

(4) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes haben – unbeschadet der im folgenden aufgezählten Zuständigkeiten – die Interessen des Verbandes wahrzunehmen. Sie üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Schadens und der daraus erwachsenden Kosten. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gilt § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der O.ö. Landes-Feuerwehrverband an die Stelle der Standortgemeinde tritt.

(5) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Dienstbekleidung und die Dienstabzeichen entsprechend der Dienstbekleidungsordnung für Freiwillige Feuerwehren zu tragen.