Dokument-ID: 163541

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzender;
  2. die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
  3. der Stellvertreter des Landes-Feuerwehrkommandanten;
  4. der Landes-Feuerwehrinspektor.

(2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:

  1. die Entgegennahme von Berichten der Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;
  2. die Beratung der Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes in grundsätzlichen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
  3. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 90/2013.)

(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.

(5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.