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Dokument-ID: 163543

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Landes-Feuerwehrinspektor

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:

  1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 13;
  2. die Durchführung der Aufgaben gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 und 3;
  3. die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 32 Abs. 2 Z. 4 und 6;
  4. die Durchführung der ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.

(2) Der Landes-Feuerwehrinspektor wird über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt einer Fachrichtung, deren Ausbildungsinhalte und Lehrziele einschlägig für das Feuerwehrwesen sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule. Er muß überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

(3) Der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung seiner Aufgaben der Landesregierung und dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten die der Landesregierung.

(4) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Landes-Feuerwehrinspektor für seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Landes-Feuerwehrverbandes zu sorgen. Ist er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung gemäß Abs. 2 einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu ernennen.