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Dokument-ID: 163547

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Erlöschen der Funktionen

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Funktionen des Landes-Feuerwehrkommandanten, seines Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch

  1. Ablauf der Funktionsperiode,
  2. Zurücklegung der Funktion,
  3. Ablauf des Jahres, in dem der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  4. Enthebung von der Funktion,
  5. dauernden Verlust der Diensttauglichkeit oder
  6. Tod.

(2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt.

(4) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung des Landes-Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.

(5) Die Enthebung von der Funktion ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die einem Organ auf Grund dieses Landesgesetzes zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig. Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist der Landes-Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Funktionsenthebung des Landes-Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters ist die Landes-Feuerwehrleitung.
(LGBl. Nr. 90/2013)