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Dokument-ID: 163550

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Disziplinarstrafgewalt

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Mitglieder des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind – unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 21 – durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes bleiben davon unberührt.

(2) Disziplinarstrafen sind:

  1. der mündliche Verweis;
  2. der schriftliche Verweis;
  3. der Ausschluß von der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen oder Wettbewerben des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes.

(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:

  1. wenn sich das Verhalten gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrabschnittes beschränkt, der Abschnitts-Feuerwehrkommandant;
  2. wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrbezirks beschränken, der Bezirks-Feuerwehrkommandant;
  3. im übrigen der Landes-Feuerwehrkommandant oder der Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen seines jeweiligen, ihm auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Wirkungsbereichs.

(4) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.
(LGBl. Nr. 90/2013)