Dokument-ID: 163557

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Strafbestimmung

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(LGBl. Nr. 90/2013)

  1. das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
  2. ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
  3. die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 90/2001)