Dokument-ID: 128295

Vorschrift

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Rechtsnatur der Beiträge

idF LGBl. Nr. 55/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2021

(1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(LGBl. Nr. 55/2021)

(2) Hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwands 50 % des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden.