Dokument-ID: 621818

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 56/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2021

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Bauart: die Art und Weise, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden (zB Massivbau, Fertigteilbau);

2.

Bauprodukte: Baustoffe einschließlich bauchemischer Mittel, Bauteile und Bauarten, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, wie Fertigteildecken, Fertigteilstürze, Rauch- und Abgasfänge, tragende Wandbausteine, Fertigmörtel, Fertigputze, Wärmedämmsysteme (bestehend aus Dämmstoff, Kleber, Glasseidengewebe und Putz), Bewehrungsstähle, Fertighäuser, Fertigteile (wie zB aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Holz) und daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung;

3.

Baustoff: ein natürlicher oder künstlicher Stoff zur Herstellung, Verbindung oder zum Schutz von Bauteilen oder baulichen Anlagen, wie Holz, Stahl, Zement, Sand, Werksteine, Mauerziegel, Großblocksteine, Dämmstoffe, Anstriche und dergleichen;

4.

Bauteil: ein in einem Werk oder auf der Baustelle zusammengefügter Teil einer baulichen Anlage, wie eine Mauer aus Ziegeln, Hohlblocksteinen, Bauplatten, Deckenträger, Stahlbetonplatten, Holzbinder, Fertigbauteile und dergleichen;

5.

Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

6.

Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

7.

Dachgeschoß: das oberste Geschoß, bei dem die volle lichte Raumhöhe nicht über die gesamte Geschoßfläche erreicht wird und die Begriffsmerkmale eines Dachraums – insbesondere durch die Anordnung der Fenster oder die Höhe der Übermauerungen – überschritten werden; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;

8.

Dachraum: - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt und es sich nicht um ein Mansarddach handelt - ein von Dachschrägen und den Giebelwänden umschlossener Raum über dem obersten oberirdischen Geschoß mit

  1. Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante und
  2. Fenstern oder Türen in Giebelwänden, Gaupen oder Dachflächenfenstern;

ein Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen; (LGBl. Nr. 56/2021)

9.

Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt; bei mit Schutzdächern überdachten Flächen ist dies die erste oder einzige allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegende Fußbodenebene;

10.

Erker: ein im zweiten oberirdischen oder in darüberliegenden Geschoßen vor die Fassade (aufgehendes Außenmauerwerk oder Außenwand) vorspringender Ausbau zur geringfügigen Vergrößerung eines Raums;

11.

Gaupe: ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster zur geringfügigen Vergrößerung eines Raums, wobei die Traufe nicht unterbrochen wird;

12.

Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

13.

Geschlossen bebautes Gebiet: ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind;

14.

Geschoß: ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ein lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

15.

Größere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;

16.

Hauptbebauung oder Hauptgebäude: ein Gebäude ohne Rücksicht auf seine Größe, Lage, Verwendung und dergleichen, sofern es sich nicht um Nebengebäude handelt;

17.

Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (zB bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;

17a.

Mansarddach: ein Dach, das durch eine steile untere und eine flachere obere Dachfläche charakterisiert wird und somit eine „gebrochene“ Dachfläche aufweist; (LGBl. Nr. 56/2021)

18.

Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

19.

Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;

20.

Öffentliche Erholungsflächen: Einrichtungen und Anlagen, die für die allgemeine Erholung und Zwecke des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich Schipisten;

21.

Öffentliche Verkehrsflächen: Straßen und Wege, Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen;

22.

Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht

  1. Immissionen von Stellplätzen für Wohngebäude, Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Einsatzorganisationen bis zu einer Anzahl von höchstens 30 Stellplätzen;
  2. Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;
  3. Immissionen von Einrichtungen von Einsatzorganisationen zur akustischen Alarmierung oder Warnung der Bevölkerung im Unglücks- oder Katastrophenfall (wie Sirenen und dergleichen);

(LGBl. Nr. 56/2021)

23.

Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

24.

Schutzraum: ein Raum, der insbesondere einen ausreichenden Splitter-, Trümmer- und Explosionsschutz sowie einen Schutz vor Strahlen und Luftschadstoffen im Kriegs- oder Katastrophenfall gewährt;

25.

Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; soweit die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien) für verbindlich erklärt sind, geben sie jedenfalls den Stand der Technik wieder; (LGBl. Nr. 56/2021)

26.

Stellplatz für Kraftfahrzeuge: ein Abstellplatz oder eine Garage;

27.

Traufe:

  1. bei geneigten Dächern: die untere Kante (Tropfkante) des Daches (gemessen bei maximal 1 m Dachvorsprung);
  2. bei Flachdächern: die Schnittkante der Dachoberfläche mit der Außenwandfläche bzw. die Oberkante der begrenzenden Brüstungsmauer (Attika); bei Schutzdächern die Dachoberkante;

28.

Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist;

29.

Verdichtete Flachbauweise: mehrere Gebäude oder durch brandabschnittsbildende Wände getrennte Gebäudeeinheiten mit jeweils höchstens drei Wohnungen auf einem Bauplatz, auch wenn sie auf diesem nach Art der gekuppelten, geschlossenen oder Gruppenbauweise vorgesehen sind;

30.

Wintergarten: ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau;

31.

Zentrale Wärmebereitstellungsanlage: ein Heizungssystem, bei dem die Wärme an einer zentralen Stelle bereitgestellt und durch einen Wärmeträger an die einzelnen Wohnungen oder Räume eines Gebäudes verteilt wird, ausgenommen Kachelöfen, offene Kamine, Eckkamine, Etagenheizungen und dergleichen;

32.

Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen sowie das nachträgliche Aufbringen von Wärmedämmungen an den Außenwänden oder beim Dach nach technischer Notwendigkeit (LGBl. Nr. 56/2021)