Dokument-ID: 622323

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 11. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.