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Dokument-ID: 622373

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.