Dokument-ID: 622490

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Zulassungstelle

idF LGBl. Nr. 89/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der erteilten Bautechni-schen Zulassungen zu veröffentlichen.

(LGBl. Nr. 89/2014)