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Dokument-ID: 622511

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 84. Kosten

idF LGBl. Nr. 112/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchzuführenden Zertifizierungen, Registrierungen, Zulassungen, die Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie für die zu erstattenden Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(LGBl. Nr. 112/2019)

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.