Dokument-ID: 732132

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Finanzierung

idF LGBl. Nr. 104/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:

  1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
  2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.

(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.