Dokument-ID: 732403

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 104/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
  2. ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
  3. die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder

Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.