Dokument-ID: 144041

Vorschrift

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF LGBl. Nr. 25/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

  1. Waffen: Die Einbringung von Waffen im Sinn des Waffengesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.
  2. Wurf- und Schlaggegenstände: Die Einbringung von Wurf- oder Schlaggegenständen, die eine erhebliche Verletzung von Personen bewirken können, in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.