Dokument-ID: 111812

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

idF BGBl. I Nr. 131/2009 | Datum des Inkrafttretens 04.01.2010

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.