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Dokument-ID: 111829

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Mitteilungspflichten

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

(BGBl. I Nr. 20/2015)