Dokument-ID: 734460

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 26e. Register und Verzeichnis

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß § 21d zuzuweisen.

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

(BGBl. I Nr. 20/2015)