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Dokument-ID: 111837

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

§ 30. Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

(BGBl. I Nr. 20/2015)