Dokument-ID: 060641

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes

Spalte 1
Erforderliche Standarddatenanforderungen

Spalte 2
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

7.15 Stabilität in organischen Lösungsmitteln und Identität der Zerfallsprodukte
Nur erforderlich, wenn die Stabilität des Stoffes als wesentliche Eigenschaft angesehen wird.

7.15 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist.

7.16 Dissoziationskonstante

7.16 Keine Prüfung erforderlich,

  • wenn der Stoff nicht hydrolysebeständig ist (Halbwertszeit unter 12 Stunden) oder in Wasser leicht oxidiert;
  • wenn der Stoff aufgrund seiner Struktur über keine chemische Gruppe verfügt, die dissoziieren kann. 

(ABl. L 98/2022)

7.17 Viskosität

Bei Kohlenwasserstoffen wird die kinematische Viskosität bei 40 °C bestimmt. (ABl. L 216/2021)