Dokument-ID: 060464

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 66
Nachgeschaltete Anwender

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007

(1) Nachgeschaltete Anwender, die einen Stoff nach Artikel 56 Absatz 2 verwenden, teilen dies der Agentur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes mit.

(2) Die Agentur führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis der nachgeschalteten Anwender, die Mitteilungen nach Absatz 1 gemacht haben. Die Agentur gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu diesem Verzeichnis.