Dokument-ID: 060509

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 106
Beteiligung von Drittstaaten

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem Forum Vertreter von Drittstaaten zur Teilnahme an den Arbeiten der Agentur einladen.