Dokument-ID: 060484

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 81
Sitzungen des Verwaltungsrats

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen.

(2) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil; er hat kein Stimmrecht.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und der Vorsitzende des Forums im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben c bis f sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats berechtigt; sie haben kein Stimmrecht.