Dokument-ID: 060502

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 99
Finanzregelung

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.