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Dokument-ID: 826809

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß § 16 Abs 3 nicht nachkommt;
  2. eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem § 16 Abs 5 vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet;
  3. ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 7 eine Verbindung zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten herstellt oder herstellen lässt; oder
  4. baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlagen entgegen § 39 Abs 3 errichtet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.