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Dokument-ID: 826815

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen von der Einmündungsverpflichtung häuslicher Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben

  1. Eine Ausnahme kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn im Betrieb auch Personen im Rahmen der Privatzimmervermietung, Dauervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen oder einer gewerblichen Tätigkeit beherbergt oder betriebsfremde Abwässer mitverwendet werden.
  2. Der Betrieb muss je Großvieheinheit mindestens 1/3 ha landwirtschaftlichen Grund umfassen, der für die Düngung mit Wirtschaftsdünger in Betracht kommt und ständig bewirtschaftet wird. Dazu zählen unter der Voraussetzung der dauernden Bewirtschaftung auch Flächen, die für den betreffenden Betrieb langfristig zugepachtet sind. Als Flächen, die für eine Düngung mit Wirtschaftsdünger nicht in Betracht kommen, sind jedenfalls forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen, für die ein Düngeverbot für Wirtschaftsdünger besteht (zB nach den behördlichen Anordnungen auf Grund der §§ 33f Abs 2, 34, 35 und 48 WRG 1959 oder hochwertige Kulturen), nicht zu berechnen.
  3. Auf jeden im Betrieb lebenden Bewohner (Z 5) müssen zumindest 1,5 Großvieheinheiten kommen.
  4. Der Betrieb muss mindestens zwei getrennt zu beschickende, dichte Gülle- bzw Jauchegruben für die darin zu mischenden häuslichen und aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der Silowirtschaft stammenden Abwässer besitzen, die insgesamt mindestens je Bewohner 20 m³ und je Großvieheinheit 10 m³ bei Güllewirtschaft und 5 m³ bei Jauchewirtschaft nutzbaren Raum aufweisen.
  5. Als Bewohner sind die tatsächlich im Betrieb ständig wohnenden Personen zu berechnen. Mindestens sind der Berechnung aber vier Personen zugrunde zu legen. In besonders gelagerten Einzelfällen (wenn zB im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen eine Verringerung der Zahl der Bewohner für die nächste Zeit vorauszusehen ist) können ausnahmsweise Abweichungen davon zugelassen werden; die Zahl von vier Personen darf aber auch in solchen Fällen nicht unterschritten werden. Bei Einleitung der häuslichen Abwässer aus einem Austraghaus sind mindestens zwei Personen zusätzlich zu berechnen.
  6. Die Umrechnung des Viehbestandes des Betriebes auf Großvieheinheiten hat mit folgenden Fak-toren je im Jahresdurchschnitt gehaltenem Tier zu erfolgen:

    Rinder über 2 Jahre

    1,0

    Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre

    0,6

    Kälber bis 3 Monate

    0,15

    Pferde über 2 Jahre

    0,9

    Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre

    0,77

    Fohlen bis 3 Monate

    0,33

    Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg

    0,43

    Schweine über 20 kg

    0,17

    Schafe

    0,14

    Ziegen

    0,12

    Legehennen

    0,013

    Junghennen

    0,006

    Masthähnchen

    0,004

    Mastenten und Mastgänse

    0,008

    Mastputen

    0,011.