Dokument-ID: 042094

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

idF LGBl. Nr. 118/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.