Dokument-ID: 042099

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

idF LGBl Nr 48/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.

(LGBl. Nr. 48/2009)