Dokument-ID: 042100

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers

idF LGBl. Nr. 49/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2017

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

(LGBl. Nr. 49/2017)