Dokument-ID: 042115

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Erhebungen über die Brandursache

idF LGBl. Nr. 118/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.