Dokument-ID: 042125

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

Artikel II

idF LGBl. Nr. 30/1991 | Datum des Inkrafttretens 14.03.1991

(Anm.: Zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.