Dokument-ID: 981041

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Ortsfeuerwehrrat

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Der Ortsfeuerwehrrat besteht aus den leitenden Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr. Als leitende Dienstgrade gelten der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin, die Löschzugskommandanten bzw Löschzugskommandantinnen und die Zugskommandanten bzw Zugskommandantinnen. Vorsitzender bzw Vorsitzende des Ortsfeuerwehrrates ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern des Löschzuges zu bestellen. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abzuberufen, wenn dies zwei Drittel der betreffenden aktiven Mitglieder des Löschzuges schriftlich verlangen. Nach Abberufung ist innerhalb eines Monates eine Neubestellung des Löschzugskommandanten bzw der Löschzugskommandantin durchzuführen.

(2) Die Funktion des Ortsfeuerwehrrates endet mit der Bestätigung des gewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der gewählten Ortsfeuerwehrkommandantin. Im Anschluss hat er bzw sie den neuen Ortsfeuerwehrrat zu bestellen. Der Ortsfeuerwehrrat ist nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin begehrt wird. Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw die Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß § 5 Abs 8 und 9 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Unterstützung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin bei der Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben und die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin auch Vorschläge erstatten.