Dokument-ID: 981028

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr

§ 3. Verpflichtung zur Aufstellung

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufzustellen. Diese ist eine Einrichtung der Gemeinde und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin. In Gemeinden

mit

haben mindestens zu bestehen

Einwohnern*1)

Bauten*2)

Gästebetten*3)

Ortsklassen

Gruppen

bis 800

bis 240

bis 500

1

2

801 – 2.800

241 – 600

501 – 2.000

2

jedenfalls 3

tunlichst 4

2.801 – 6.200

601 – 1.100

2.001 – 4.000

3

4

6.201 – 12.000

1.101 – 2.000

4.001 – 6.000

4

jedenfalls 4

tunlichst 5

ab 12.001

ab 2.001

ab 6.001

5

jedenfalls 5

tunlichst 6

Anmerkungen:

*1) Für die Einwohnerzahl maßgebend ist die für den Finanzausgleich ermittelte Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2017.

*2) Zu den Bauten zählen alle in einer Gemeinde nach dem Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz eingetragenen Gebäude. Nebenanlagen im Sinn des § 25 Abs 7a Bebauungsgrundlagengesetz sowie Bauten von geringer feuerpolizeilicher Bedeutung bleiben außer Betracht.

*3) Gästebetten befinden sich in allen Einrichtungen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, in Ferienwohnungen, in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten, in Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen sowie in Senioren- und Seniorenpflegeheimen.

(2) Die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse hat das Vorliegen sämtlicher Kriterien im Sinn des Abs 1 zur Voraussetzung. Lässt die Einwohnerzahl, die Zahl der Bauten und der Gästebetten keine Einordnung in derselben Ortsklasse zu, ist die Einstufung über Antrag der Gemeinde im Landesfeuerwehrrat vorzunehmen. Für eine höhere Einstufung müssen zumindest zwei der drei Parameter erfüllt sein. Die Einstufung ist durch den Landesfeuerwehrrat erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in der Folge in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen. Sie kann auf mehrere Standorte aufgeteilt werden. Diese können als Löschzüge bezeichnet werden. Sollte eine Bezeichnung als Löschzug gewählt werden, dann muss neben dem Namen der Gemeinde auch die Bezeichnung des Standortes des Löschzugs angeführt werden. Ein Löschzug hat mindestens Zugstärke aufzuweisen. Ein Zug besteht aus zwei Gruppen sowie einer Zugtruppe. Eine Gruppe besteht aus neun Personen, ein Zugtrupp aus vier.

(4) Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände, insbesondere wegen der Lage an der Grenze zu einer benachbarten Gemeinde, zweckmäßig erscheint, können Gemeinden die Bildung eines gemeinsamen Löschzugs vereinbaren. Dies bedarf der Genehmigung durch den Landesfeuerwehrrat. Dieser Löschzug ist organisatorisch in die Feuerwehr der Standortgemeinde einzugliedern.

(5) Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit unter Führung des Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr.

(6) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Der Landesfeuerwehrrat kann über Ansuchen der Gemeinde hiervon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.