Dokument-ID: 981036

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Ortsfeuerwehrkommandant bzw Ortsfeuerwehrkommandantin

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw von der Ortsfeuerwehrkommandantin geführt.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin (in der Stadt Salzburg der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin) hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen bzw ihren Vertreter bzw seine oder ihre Vertreterin zu entsenden.

(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin bestimmte Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.