Dokument-ID: 981047

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehr

§ 16. Allgemeines

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018 | Datum des Außerkrafttretens 25.06.2021

(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes. Sie wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin gebildet. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnen und hat mindestens die Stärke eines Zugs aufzuweisen.

(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs 1 lit b Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor Erlassung eines solchen hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören.

(3) Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein Anhörungsverfahren gemäß Abs 2 durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 3 Abs 3 letzter Satz), zu beschränken.

(5) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger bzw eine Betriebsangehörige geeignet, wenn er bzw sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt.

(6) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.

(7) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.

(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 32/2021 gilt ab 01.07.2021:
„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

1.

die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;

2.

die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3);

3.

die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;

3a.

der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;

3b.

die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;

4.

die Aufstellung von Öfen;

5.

der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 und § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen;

6.

die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (§ 64);

7.

die Herstellung von Hauskanälen.

(2) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 (Klimaanlagen, Wärmepumpen) bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des § 58 Abs. 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.
Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 2 (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (§ 66a Abs. 3) anzuschließen.
(2a) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 und 3a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
(2b) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3b (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
(3) Die Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 4 (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
(4) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 (Ladepunkte) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.
(5) Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.
(6) Die §§ 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3b.“)