Dokument-ID: 981059

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin

§ 23. Allgemeines

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von allen Bezirks-, Abschnitts-, Orts-, Berufs-, Betriebs- und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung von dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens geschäftsordnungsgemäß betrauten Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestellten Vertreter bzw der von diesem bestellten Vertreterin einzuberufen und zu leiten ist.

(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das

  1. eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
  2. bereits mindestens fünf Jahre als Kommandant bzw Kommandantin einer Feuerwehr, als Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin oder als Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin tätig war;
  3. mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Landesfeuerwehrkommandantin.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.