Dokument-ID: 981081

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Einsatzleitung

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu sein. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgen.

(2) Die Einsatzleitung obliegt:

  1. dem Feuerwehrkommandanten bzw der Feuerwehrkommandantin des Einsatzortes bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet; er bzw sie kann die Einsatzleitung einem oder einer zur Einsatzleitung bereiten ranghöheren Kommandanten bzw Kommandantin übergeben;
  2. dem zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin und bei dessen bzw deren Verhinderung dem ranghöchsten Kommandanten bzw der ranghöchsten Kommandantin der eingesetzten Feuerwehren;
  3. dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über mehrere Abschnitte erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer Abschnittsfeuerwehrkommandantin aus dem betreffenden Bezirk;
  4. dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich auf mehrere Bezirke erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw einer Bezirksfeuerwehrkommandantin.

(3) Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin der Berufsfeuerwehr.

(4) Bei Ereignissen, in denen eine zwingende Notwendigkeit hierfür besteht, sind der jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin, der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandantin oder der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.

(5) Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin, Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin und Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin sind berechtigt, jederzeit anstelle der eigenen Einsatzleitung einen anderen Kommandanten bzw eine andere Kommandantin mit dieser zu betrauen.

(6) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter bzw die Einsatzleiterin nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin und den Brandschutzbeauftragten bzw die Brandschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.

(7) Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant bzw die den Einsatz leitende Kommandantin in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.

(8) Bei Katastrophen im Sinn des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.