Dokument-ID: 981086

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Entschädigung für Verdienstentgang

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzen. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, dass die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurde. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.

(2) Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt § 34 Abs 4 sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.