Dokument-ID: 981093

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Schluss- und Übergangsbestimmungen

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2018 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 59/1987, 89/1989, 63/1996, 46/2001, 85/2003, 106/2013 und 36/2014 seine Wirksamkeit.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Einordnung der Freiwilligen Feuerwehr in die jeweilige Ortsklasse bleibt bis zur erstmaligen Überprüfung durch den Landesfeuerwehrrat (§ 3 Abs 2) aufrecht. Bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von der Gemeinde ein Antrag auf Neueinstufung im Landesfeuerwehrrat gestellt werden. Der Landesfeuerwehrrat hat über die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse gemäß § 3 Abs 1 und 2 binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

(4) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Ehrenmitgliedschaften bleiben weiterhin aufrecht.