Dokument-ID: 161998

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen während der Salzburger Festspiele

idF LGBl. Nr. 100/1997 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1997

(1) Für andere als die vom Salzburger Festspielfonds selbst oder unter seiner Mitwirkung abgehaltenen Veranstaltungen darf die Bezeichnung „Salzburger Festspiele“ oder eine andere, mit dieser verwechselbare Bezeichnung nicht verwendet werden. Von diesem Verbot kann die Landesregierung Ausnahmen gewähren, wenn die Veranstaltung nicht während der Zeit vom 15. Juni bis 15. September abgehalten wird und ihre Bezeichnung den Interessen der Salzburger Festspiele nicht abträglich ist.

(2) Die Landesregierung hat vor Entscheidungen gemäß Abs 1 dem Salzburger Festspielfonds sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.