Dokument-ID: 101457

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

  1. Veranstaltungsräume: innerhalb von Bauten gelegene Räume für Veranstaltungen;
  2. Saaltheater: Veranstaltungsräume, die in einem allenfalls noch anderen Zwecken dienenden Bau liegen, zur Veranstaltung von Theater- und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, einen festen Bühnenraum besitzen und sich nur zur Verwendung eines geringen szenischen Aufwandes eignen;
  3. Volltheater: Veranstaltungsräume, die für Theater- und ähnliche Vorstellungen bestimmt sind, ein eigenes Bühnenhaus besitzen und sich zur Verwendung eines großen szenischen Aufwandes eignen;
  4. Bühnen: Räume, die für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Veranstaltungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist;
  5. Bühnenhaus: jener Bauteil eines Volltheaters, der die Bühne enthält und gegenüber dem restlichen Veranstaltungsraum baulich abgegrenzt ist;
  6. Szenenflächen: jene Flächen des Veranstaltungsraumes, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind;
  7. Spielflächen: Flächen, die für sportliche Darbietungen bestimmt sind;
  8. Fliegende Bauten: Anlagen für Veranstaltungen im Umherziehen, die dazu bestimmt und dafür geeignet sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden;
  9. Freilichttheater: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen;
  10. Freiluftsportstätten: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe;
  11. Volksvergnügungsstätten: Veranstaltungsstätten, bei denen Anlagen für Schaustellungen, Belustigungen, Tierschauen, Spielapparate udgl errichtet sind.