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Dokument-ID: 101469

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Wandverkleidungen und Trennwände; Projektionsflächen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Verkleidungen von Wänden müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen und müssen schwach qualmend ausgeführt sein.

(2) Trennwände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

(3) Projektionsflächen, Tragekonstruktionen und Vorhänge von Projektionsflächen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.