Dokument-ID: 101483

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 24a. Brüstungen

idF LGBl. Nr. 34/2005 | Datum des Inkrafttretens 21.04.2005

Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein.