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Dokument-ID: 101464

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 6. Höhenlage

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) nicht höher liegen:

  1. als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;
  2. als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.

Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.