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Dokument-ID: 101498

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Fluchtwege

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Bühne muss auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang zu Fluchtwegen haben.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, müssen Fluchtwege für das Bühnenpersonal nach § 47 Abs 10 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muss in den Gängen noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnengang oder zu einem eigenen Gang haben. Von diesem Gang muss mindestens ein von den Besuchern unabhängiger, ins Freie führender Fluchtweg vorhanden sein.