Dokument-ID: 101512

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Schutzvorhang (Kurtine)

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Bühnenöffnung muss gegen den Zuschauerraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden brandhemmenden Schutzvorhang rauchdicht abgeschlossen werden können. Der Schutzvorhang muss sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einen Druck von 0,4 kN/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne dass seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird.

(2) Das Schließen des Schutzvorhanges muss an zwei Stellen ausgelöst werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf der Bühne und die andere an einer sicher zugänglichen Stelle außerhalb des Bühnenraumes liegen. Beim Schließen muss auf der Bühne ein optisches Warnsignal abgegeben werden.

(3) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an brandbeständige Bauteile anschließt; lediglich ein geschlossener Bühnenboden ohne Hohlraum darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.

(4) Für den Schutzvorhang muss eine Berieselungsanlage vorhanden sein. Die Berieselungsanlage muss von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.