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Dokument-ID: 101518

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Bildwerferraum

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (Bildwerferraum) aufgestellt, muss dieser eine Belüftung haben.

(2) Stiegen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes ein Podest von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) Der Bildwerferraum ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

(4) Dient der Bildwerferraum zur Projektion in mehreren Vorführräumen, ist er brandbeständig auszuführen. Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein.