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Dokument-ID: 101519

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Geräte und Einrichtungen im Bildwerferraum

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, muss dieser be- und entlüftbar sein.

(2) Im Bildwerferraum muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.

(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muss eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.

(4) Am Eingang des Bildwerferraumes muss ein Feuerlöscher vorhanden sein.