Dokument-ID: 101522

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Spielfelder

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen von Besucherplätzen durch abgeschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Kunsteisfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeld und Besucherplätzen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.

(3) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosionsgefährlich sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Personen nicht gefährdet werden.